Hier finden Sie ausführliche Informationen über die Anzeige einer Straftat bei der EUStA. Das Webformular „Straftat anzeigen“ ist unten auf dieser Seite abrufbar.
Welche Arten von Straftaten können Sie bei uns anzeigen?
Die EUStA ist befugt, Straftaten, die die finanziellen Interessen der EU beeinträchtigen, vor Gericht zu bringen. Dabei handelt es sich um vorsätzliche Taten – die sogenannten „PIF-Straftaten“ wie Betrug, Korruption, Geldwäsche und missbräuchliche Verwendung – die sich negativ auf das Geld der Steuerzahler in der EU auswirken können. Diese PIF-Straftaten sind in der in nationales Recht umgesetzten Richtlinie (EU) 2017/1371 aufgeführt.
Die EUStA ist auch für Straftaten im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung zuständig, wenn der Schwerpunkt auf der Begehung einer PIF-Straftat liegt.
Wir sind für die oben genannten Straftaten zuständig, wenn
- sie ganz oder teilweise im Hoheitsgebiet eines oder mehrerer teilnehmender EU-Mitgliedstaaten begangen wurden;
- sie von einem Staatsangehörigen eines teilnehmenden EU-Mitgliedstaatsbegangen wurden;
- sie von einer Person begangen wurden, die dem Statut oder den Beschäftigungsbedingungen für die Bediensteten der Europäischen Union unterlag.
Was können Sie NICHT bei uns anzeigen?
Die EUStA ist nicht für Straftaten zuständig, die die finanziellen Interessen der EU nicht beeinträchtigen. Sie werden gebeten, solche Straftaten bei der zuständigen nationalen Behörde anzuzeigen.
Wer kann eine Straftat bei uns anzeigen?
Jede Person (EU-Bürger oder Nicht-EU-Bürger, Privatpersonen oder juristische Personen) kann eine Straftat bei der Europäischen Staatsanwaltschaft anzeigen, solange der begründete Verdacht besteht, dass eine die finanziellen Interessen der EU beeinträchtigende Straftat begangen wurde.
Wann sollte ich eine Straftat bei der EUStA anzeigen?
Sobald Sie berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass eine die finanziellen Interessen der EU beeinträchtigende Straftat begangen wurde, müssen Sie dies bei der EUStA anzeigen.
Sie sind nicht verpflichtet, Nachweise vorzulegen, wenn keine verfügbar sind.
Wie kann ich eine Straftat bei der EUStA anzeigen?
Über das Webformular „Straftat anzeigen“ können Sie eine Straftat in einer der Amtssprachen der EU beim Sitz der EUStA in Luxemburg anzeigen.
Bitte beachten Sie, dass keine Möglichkeit zur anonymen Anzeigeerstattung besteht. Wenn dies jedoch nach den nationalen Vorschriften zulässig ist, können Sie dies direkt beim Europäischen Delegierten Staatsanwalt in Ihrem Land tun.
Wie zeige ich eine Straftat online an?
Bevor Sie eine Straftat bei uns anzeigen, müssen Sie bestätigen und akzeptieren, dass die von Ihnen übermittelten Informationen und Unterlagen von der EUStA gemäß den Datenschutzbestimmungen der EUStA verarbeitet werden.
Sie werden bei der Erstellung der Anzeige durch das Online-Formular geführt. Bei einigen Feldern handelt es sich um Pflichtangaben. Bitte füllen Sie sämtliche Felder nach bestem Wissen aus und drücken Sie sich klar und präzise aus.
Nach Übermittlung des Webformulars erhalten Sie eine Eingangsbestätigung, aus der die Anzeigenummer hervorgeht.
Bitte geben Sie diese Anzeigenummer in Ihren künftigen Kommunikation mit der EUStA an.
In dieser Phase erhalten Sie keine weiteren Mitteilungen von der EUStA; möglicherweise werden Sie aber zu einem späteren Zeitpunkt kontaktiert.
Wie geht es weiter?
Wir werden prüfen, ob die angezeigte Straftat in die Zuständigkeit der EUStA fällt und ob die übermittelten Informationen ausreichen, um die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu rechtfertigen .
Wenn die Straftaten im Zusammenhang mit den gemeldeten Tatsachen in den Zuständigkeitsbereich der EUStA fallen, werden wir unverzüglich ein Ermittlungsverfahren einleiten und durchführen.
Die EUStA kann Informationen an andere Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Europäischen Union und an nationale Behörden übermitteln, wenn das Fehlverhalten nicht in die Zuständigkeit der EUStA, sondern in deren Zuständigkeit fällt.
Wir werden Sie möglicherweise kontaktieren, wenn
- genauere Angaben oder zusätzliche Informationen von Ihnen benötigt werden,
- die Straftat offenkundig nicht in den Zuständigkeitsbereich der EUStA fällt und die von Ihnen vorgelegten Unterlagen zurückgegeben werden müssen.
Nach Abschluss der Ermittlungen informiert die EUStA Sie gegebenenfalls über das Ergebnis – je nach den Vorschriften des Mitgliedstaats bzw. der Mitgliedstaaten, in dem bzw. denen die Ermittlungen durchgeführt wurden.
Die Anzeige einer Straftat kann schwerwiegende Folgen haben. Ein Anzeige, die sich in der Folge als vorsätzlich falsch oder irreführend erweist oder vorsätzlich für einen illegalen Zweck erstattet wird, kann Rechtsfolgen für den Anzeigeerstatter nach sich ziehen. Dazu gehören u. a. verwaltungsrechtliche und/oder strafrechtliche Sanktionen.
Wie verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten?
Ausführliche Erläuterungen dazu, welche personenbezogenen Daten wir wie und warum verarbeiten, welche Rechte Sie haben und wie Sie sie ausüben können, finden Sie in dem spezifischen Datenschutzhinweis zu diesem Vorgang.
Im Wesentlichen sollten Sie sich jedoch darüber im Klaren sein, dass Sie eine Straftat so anzeigen, als würden Sie eine Straftat bei den Strafverfolgungsbehörden vor Ort anzeigen. Dies bedeutet, dass Ihre personenbezogenen Daten für die Aufgaben der EUStA – wie Ermittlungs- und Strafverfolgungsmaßnahmen sowie die diesbezügliche Zusammenarbeit mit Dritten – verwendet werden und dass die EUStA möglicherweise einen legitimen Zweck hat, Ihre personenbezogenen Daten auch dann weiter zu verarbeiten, wenn Sie später beschließen, Ihre Anzeige zurückzuziehen. Da ein Ermittlungsverfahren verschiedene Einzelschritte umfassen kann, können Ihre personenbezogenen Daten von einer größeren Zahl von Beteiligten als der EUStA verarbeitet und an Dritte, darunter auch Dritte außerhalb der Union, übermittelt werden.
Sollten wir der Auffassung sein, dass Ihre Anzeige für die EUStA nicht relevant ist, können wir sie an die Behörde weiterleiten, die unserer Ansicht nach zuständig sein könnte, oder sie löschen. Die EUStA kann aus Gründen der Systemsicherheit sowie für statistische und Prüfungszwecke ein Protokoll mit Ihrem Namen, der Anzeigenummer, dem Datum der Anzeigeerstattung sowie dem Verzeichnis der von der EUStA ergriffenen Maßnahmen führen. Dieses Protokoll wird für einen Zeitraum von 3 Jahren aufbewahrt, und für diese Verarbeitung gilt die Verordnung (EU) 2018/1725.
Zum Webformular „Straftat anzeigen“